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Private Krankenversicherung

Wer kann sich privat krankenversichern?

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können sich jederzeit für die private Krankenversicherung entscheiden. Dazu gehören Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2002: monatlich EUR 3.375 bzw. EUR 40.500 p.a. im gesamten Bundesgebiet) sowie Selbständige und Beamte unabhängig von der Höhe ihres Einkommens.

Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt hingegen unter der Versicherungsgrenze liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können ihren persönlichen Schutz aber durch private Zusatzversicherungen verbessern. Wer als privatversicherter Angestellter oder Arbeiter durch das jährliche Ansteigen der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Beamte erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt die Beihilfe für den Berechtigten selbst 50 Prozent (bzw. 70 Prozent im Ruhestand) der Aufwendungen, für den Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen und ist damit der systemgerechte Versicherungsträger.

Wer im Erwerbsleben privat versichert war, bleibt es auch als Rentner. Seit dem 1. Januar 1994 ist nur derjenige Rentner in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, der während 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Berufslebens gesetzlich pflichtversichert war. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kassen können dort ebenfalls freiwillig im Ruhestand versichert bleiben.

Studenten und Ärzte im Praktikum können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Kassen befreien lassen. Studenten können zusammen mit ihren Eltern versichert sein, einen eigenen Versicherungsvertrag haben oder ihn noch beantragen. Auch Spezialtarife können gewählt werden.

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Die Krankheitsvollversicherung

Die Krankheitsvollversicherung ist die Alternative zur freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse und trägt im individuell vereinbarten Umfang die Kosten für medizinische Leistungen zur Behandlung von Krankheiten, Unfällen und Entbindungen. Privatversicherte haben freie Wahl unter allen Ärzten und Krankenhäusern. Der private Krankenversicherungsschutz gilt grundsätzlich europaweit, außerhalb Europas mindestens bis zu einem Monat. Bei längeren Aufenthalten kann die Geltungsdauer durch eine Vereinbarung mit der Versicherung verlängert werden. Privat Versicherte sind nicht von den gesetzlich verordneten Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen betroffen, wie sie der Gesetzgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen z.B. beim Gesundheitsreformgesetz oder auch bei den GKV-Neuordnungsgesetzen vorgenommen hat. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine private Vollversicherung zu gestalten.

Die 1OO-Prozent-Sicherung mit und ohne Selbstbehalt. Dieser umfassende Schutz wird häufig mit einem frei gewählten Selbstbehalt an den Kosten ambulanter Behandlung verbunden. Dieser im voraus bestimmte Betrag von zum Beispiel 300, 600, 1000 oder mehr DM jährlich wird von der Summe der eingereichten Rechnungen abgezogen. Er bezeichnet also den Teil der Behandlungskosten, den der Versicherte selber zu zahlen hat. In Krankenhaustarifen ist meist kein Selbstbehalt vorgesehen.

Die Kosten zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlungen sowie diejenigen für Zahnersatz übernimmt die private Krankenversicherung im Rahmen des jeweiligen Tarifs. Beim Zahnersatz können ebenfalls Tarife mit einem unterschiedlichen Erstattungsprozentsatz gewählt werden. Ein Tarif mit einem hohen Erstattungsprozentsatz von z.B. 80 Prozent ist dabei selbstverständlich etwas teurer als ein Tarif mit einem Erstattungsprozentsatz von beispielsweise nur 50 Prozent.

Die prozentuale Erstattung

Sie ist für Beamte und ihre Familienangehörigen, die Anspruch auf Beihilfe haben, eine interessante Möglichkeit. Die Höhe des Prozentsatzes, zu dem Krankheitskosten erstattet werden sollen, wählen sie nach Maßgabe ihres Beihilfeanspruchs selbst aus.

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung schützt privat Krankenversicherte vor Einkommensverlusten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer erhalten nach Beginn einer Krankheit noch sechs Wochen lang Lohn bzw. Gehalt vom Arbeitgeber. In einigen Fällen sehen der Tarif oder der Arbeitsvertrag auch eine längere Lohnfortzahlung vor. Mit der Krankentagegeldversicherung ist eine finanzielle Absicherung im Anschluss an die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers möglich. Vom vereinbarten Zeitpunkt an - bei Selbständigen und Freiberuflern auch vor der siebten Woche - wird dasvereinbarte Tagegeld gezahlt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt jeder Versicherte selbst und kann so das volle Nettogehalt absichern.

Die Krankentagegeldversicherung ist auch als Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte geeignet. Diese erhalten von ihrer Krankenkasse ein Krankengeld, das 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoverdienstes beträgt. Mit einer privaten Krankentagegeldversicherung kann die Differenz ausgeglichen werden. Der Beitrag hängt neben der gewünschten Höhe des Tagegeldes, dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherten auch vom Beginn der Zahlung ab. Je später die Tagegeldzahlung beginnen soll, um so niedriger ist der monatliche Beitrag.

Pflegepflichtversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherung sind gesetzlich verpflichtet, sich gegen die Kosten der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Nach dem Prinzip ,,Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" müssen die privat Krankenversicherten die Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.

Die Leistungen aus dieser Versicherung sind für alle Pflegebedürftigen gleich. Wer nach medizinischem Befund wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft und in erheblichem Maße täglich auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen ist, erhält für die Pflege zu Hause einen Teil der Kosten für die Betreuung durch eine Pflegekraft erstattet. Wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen, wird ein Pflegegeld gezahlt. Außerdem werden während des Urlaubs der pflegenden Angehörigen, bis zu einem Höchstbetrag die Kosten einer Ersatzkraft  einer notwendigen teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) oder der Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen bezahlt. Auch für ständige Versorgung in Pflegeheimen (vollstationäre Pflege) werden in Abhängigkeit des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit Leistungen gewährt.

Pflegezusatzversicherung

Die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung decken nicht alle Kosten, die bei einer häuslichen Pflege oder in Heimen anfallen. Wer im Fall der Pflege nicht auf seine Rente oder sogar das eigene Vermögen zurückgreifen will, kann eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Dabei kann zwischen zwei Formen gewählt werden: der Pflegetagegeld- und der Pflegekostenversicherung. Bei der Pflegetagegeldversicherung wird im Fall der Pflegebedürftigkeit ein Tagegeld gezahlt. Die Pflegekostenversicherung übernimmt die Kosten, die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung verbleiben. Alle Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind, können die Beiträge für eine Pflegezusatzversicherung bis zu 184 € gesondert geltend machen.

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© / www.tauchversicherung.com, 26.01.2007