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Leistungsbeschreibung
Reise-Krankversicherung mit Soforthilfe
Leistungsbeschreibung
Reise-Krankenversicherung mit
Soforthilfe (VB-ERV 2001, Teil C und Teil B)
Reise-Krankenversicherung
(VB-ERV 2001, Teil C)
Heilbehandlung im Ausland (§
2)
Ersatz der Kosten für ambulante und stationäre
Heilbehandlung im Ausland wegen akut eingetretener Krankheiten
und Unfallfolgen
Bei einer Frühgeburt werden die Kosten der im Ausland
notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis
EUR 50.000,- übernommen
Krankenrücktransport/Überführung
(§ 3)
Ersatz der Kosten für einen medizinisch sinnvollen
Krankenrücktransport (inkl. Ambulanzflug)
Bei Tod Kostenübernahme für die Bestattung im
Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort
Krankenhaustagegeld (§
4)
Wahlweise Krankenhaustagegeld in Höhe von EUR 50,-
pro Tag für maximal 30 Tage anstelle von Kostenersatz
für die vollstationäre Heilbehandlung im Ausland.
Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären
Behandlung auszuüben
Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland erhalten bei vollstationärer Heilbehandlung
in der Bundesrepublik Deutschland generell ein Krankenhaustagegeld
in Höhe von EUR 50,- pro Tag für maximal 30 Tage
Selbstbehalt: Nur bei Abschluss der Reise-Krankenversicherung
mit Soforthilfe als Einzeltarif trägt die versicherte
Person gemäß § 2 Nr. 3 einen Selbstbehalt
von EUR 50,- je Versicherungsfall bei Heilbehandlungskosten
im Ausland. Wird die Reise-Krankenversicherung mit Soforthilfe
mit der Reiserücktrittskosten-Versicherung oder der
Reisegepäck-Versicherung kombiniert, so entfällt
der Selbstbehalt gemäß § 2 Nr. 3.
Soforthilfe-Versicherung (VB-ERV
2001, Teil B)
Die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN
hilft bei nachfolgenden Notfällen:
Notfall-Service bei Krankheit
und Unfall (§ 2)
Informationen über Möglichkeiten der ärztlichen
Versorgung im Reiseland vor und während der Reise
Übermittlung von Informationen zwischen Ärzten
und Angehörigen
Organisation und Kostenübernahme für einen Krankenbesuch
(Hin- und Rückreise), wenn der Krankenhausaufenthalt
länger als fünf Tage dauert
Kostenvorschuss gegenüber dem Krankenhaus bis EUR
15.000,-
Organisation eines Krankenrücktransportes (ggf. Ambulanzflug),
wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist
Arzneimittelversand (§
3)
Beschaffung und Übersendung von notwendigen Arzneimitteln,
die auf der Reise abhanden gekommen sind. Die Versandkosten
werden übernommen.
Tod im Ausland (§
4)
Organisation der Bestattung im Ausland oder Überführung
zum Bestattungsort
Rückholung von Kindern
(§ 5)
Organisation und Kostenübernahme für die Rückholung
von Kindern unter 16 Jahren, wenn diese von der versicherten
Person wegen Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung
nicht mehr betreut werden können.
Reiseabbuch/Verspätete Rückreise
(§ 6)
Organisation (inkl. Rückruf durch den Rundfunk) und
Ersatz der Mehrkosten der Rückreise bei Reiseabbruch
oder verspäteter Rückreise aus versichertem Grund
Mehrkosten der Rückreise bei Entführung der
versicherten Person oder des Reisebegleiters der versicherten
Person bis EUR 10.000,-
Sonstige Notfälle (§
7)
Hilfestellung bei der Umbuchung und Information Dritter
bei Verspätung/Ausfall gebuchter Verkehrsmittel
Bei Verlust von Reisezahlungsmitteln/Reisedokumenten/Reisegepäck
Kontaktaufnahme mit der Hausbank; ggf. Vorschuss bis EUR
1.500,-
Hilfe bei der Sperrung von Kreditkarten/Euroscheckkarten
und bei der Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten
Hilfe beim Auffinden von verloren gegangenem Reisegepäck,
sofern eine Reisegepäck-Versicherung bei der EUROPÄISCHEN
besteht
Bei Haft oder Haftandrohung
Hilfe bei der Beschaffung eines Anwalts/Dolmetschers
Verauslagung einer Strafkaution bis EUR 12.500,- und von
Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis EUR 2.500,-
Bei Unfall
Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis EUR 5.000,-
Wichtige Informationen zur Reise-Krankenversicherung
mit Soforthilfe:
Geltungsbereich: Je nach gewähltem Tarif
Weltweit oder Europa. Heilbehandlungskosten werden nur im
Ausland übernommen. Als Ausland gilt nicht das Land,
in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz
hat.
Wichtig: Wird die Notrufzentrale nicht eingeschaltet
(VB-ERV 2001, Teil B, § 8), müssen die daraus
entstehenden Mehrkosten vom Versicherten ggf. selbst getragen
werden.
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